18 Schluss auf, er und H.________ seien gezwungen gewesen, Belege für ihre Zahlungsfähigkeit zu kreieren, zumal die Waren ja bereits bezogen waren. 12.10 Der Beschuldigte stellte im Übrigen nie in Abrede, dass im Zeitpunkt der Restauranteröffnung weder sein Pensionskassengeld noch das angebliche Geld seiner Partnerin verfügbar waren und die Gläubiger hingehalten werden mussten (vgl. pag. 145, Z. 97 f.). Zudem entsprach es den Tatsachen, dass er aus der Scheidung mit BVG-Geld rechnen konnte.