Das schliesst aber ebenfalls nicht aus, dass er seiner Partnerin glaubte und davon ausging, ihr Geld komme noch. Es war denn auch nicht gelogen, dass er im Zeitpunkt Mai/Juni 2014 mit der Auszahlung des Pensionskassengeldes rechnete. Mittlerweile dürfte es für den Beschuldigten auch wahrscheinlicher gewesen sein, dass dieses Geld früher verfügbar werden würde, als das Geld seiner Partnerin. Da er letztlich nur auf sein Geld Einfluss nehmen konnte, scheint es auch nachvollziehbar, dass er Q.________ und auch P.________ (pag. 69, Z. 80 ff., pag. 70, Z. 83) mit der Verfügbarkeit des Pensionskassengeldes vertröstete.