95, Z. 60 ff.). Wie ausgeführt, ging der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen zu diesem Zeitpunkt bereits davon aus, das Geld seiner Partnerin sei noch blockiert und er wusste auch nicht, wann seine Scheidung rechtskräftig werden und er sein Pensionskassengeld erhalten würde. Gleichzeitig kamen ihm langsam Zweifel betreffend das Geld seiner Partnerin. Er log Q.________ daher an, was die aktuell verfügbaren finanziellen Mittel anbelangte. Das schliesst aber ebenfalls nicht aus, dass er seiner Partnerin glaubte und davon ausging, ihr Geld komme noch.