Es stimmt allerdings, dass der Beschuldigte Q.________ zu einem späteren Zeitpunkt gesagt hat, dass er auf das Pensionskassengeld gewartet und er deshalb nicht genügend Geld gehabt habe. So sei es ihm nie recht gewesen, Geld von Q.________ zu nehmen. Offenbar habe er damals schon etwas geahnt, dass es nicht stimmen würde. Deshalb habe er es auf sich genommen, dass er auch noch Geld erhalte (pag. 152, Z. 363 ff.). Gemäss Aussagen von Q.