Der Beschuldigte war an diesem Gespräch nicht beteiligt. Es gab folglich keinen Grund für ihn, die Kassenobligationen im ursprünglichen Betrag gegenüber Q.________ ins Spiel zu bringen und ihr das Schreiben der E.________ AG zu zeigen. Die Geschichte des Beschuldigten wird deshalb durch die Nichterwähnung der Kassenobligationen gegenüber Q.________ oder den anderen Gläubigern ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. 12.9 Es stimmt allerdings, dass der Beschuldigte Q.________ zu einem späteren Zeitpunkt gesagt hat, dass er auf das Pensionskassengeld gewartet und er deshalb nicht genügend Geld gehabt habe.