Da H.________ sicher nur mit diesem BVG-Geld rechnete, scheint es nur logisch, dass sie gegenüber Q.________ ausschliesslich dieses Geld erwähnt und ihr auch keine gefälschten Dokumente vorgelegt hatte, zumal solche Belege nicht erforderlich waren, um an das Geld zu kommen. So wurde auch von Q.________ nie behauptet, dass sie Belege betreffend die Zahlungsfähigkeit verlangt hätte und dies für sie eine Rolle gespielt hätte. Vielmehr glaubte sie H.________ und gab ihr das Geld, ohne Rückzahlungen zu vereinbaren. Der Beschuldigte war an diesem Gespräch nicht beteiligt.