17 12.8 Insbesondere gibt es keinen Grund, weshalb der Beschuldigte die Kassenobligationen im Zeitpunkt der Eröffnung des Restaurants (April 2014) gegenüber Q.________ hätte erwähnen sollen. Q.________ sagte aus, dass H.________ sie am 2. April 2014 angerufen und gesagt habe, sie brauche Geld für Geschirr. Sie erwarte Pensionskassengeld, welches sie noch nicht erhalten habe (pag. 90, Z. 30 ff., pag. 94, Z. 46 f.). Das Pensionskassengeld wurde im Zeitpunkt der Restauranteröffnung damit einzig von H.________ zum Thema gemacht. Da H.________