Das schliesst nicht aus, dass er auch und vor allem mit dem Geld seiner Partnerin gerechnet hat. Allerdings schien keine Notwendigkeit bestanden zu haben, die Kassenobligationen zu erwähnen, zumal der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Geldes seiner Partnerin bereits im Januar 2014 für den Beschuldigten ungewiss gewesen sein dürfte (was beim Pensionskassengeld im Januar 2014 noch nicht der Fall war). Aus der Erwähnung der Pensionskassengelder können daher keine Rückschlüsse auf den Wissensstand des Beschuldigten betreffend die finanziellen Mittel seiner Partnerin oder die Echtheit des Schreibens der E.________ AG gezogen werden.