Die Vorinstanz schliesst daraus, dass das Pensionskassengeld bei der Restaurantübernahme Thema gewesen sei und eben nicht die Kassenobligationen, wie dies aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Version des Beschuldigten zutreffen sollte. Mit Blick auf die vorgängigen und darauffolgenden Aussagen von Q.________ steht zunächst nicht fest, dass sich der Beschuldigte bereits in diesem Zeitpunkt (Januar 2014) auf das Pensionskassengeld berief (vgl. pag. 90, Z. 22 ff., pag. 96, Z. 118 ff.). Zudem sagte Q.________ aus, dass die beiden nie gesagt hätten, wessen Geld das sei und um wieviel Geld es sich gehandelt habe (pag.