70, Z. 95 f.). Damit werden auch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt, wonach vor allem H.________ für den Einkauf im Servicebereich zuständig gewesen sei. Er sei einfach für die Küche und seine Partnerin für den vorderen Bereich zuständig gewesen. Wenn er etwas in der Küche gebraucht habe, habe er dies seiner Partnerin gemeldet und sie habe die Sachen eingekauft. Wie sie das Geld eingesetzt habe, wisse er nicht, seine Partnerin sei für das Finanzielle zuständig gewesen (pag. 139, 48 ff., vgl. auch pag. 145, Z. 82 ff.; vgl. auch Aussagen von H.________, pag. 116, Z. 191 f.).