__ AG, welche gemäss dem Beschuldigten auch vor der Restauranteröffnung erfolgt sind (pag.150, Z. 295), ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte oder seine Partnerin einen Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit hätten erbringen müssen. Gleiches gilt betreffend die Verpächterin Q.________ (pag. 96, 121 f.; vgl. Ziffer 12.7 f. hiernach). 12.6 Zudem ist zu berücksichtigen, dass hauptsächlich H.________ mit den Gläubigern verhandelt hatte. Das geht sowohl aus den Aussagen von Q.________ (pag. 90, Z. 30 ff., pag. 94, Z. 46 f.; vgl. auch nachfolgende Ausführungen) als auch denjenigen von P.________ hervor (pag. 70, Z. 95 f.).