16 den Aussagen von P.________ hervorgeht, erhielten der Beschuldigte und seine Partnerin die Waren und Leistungen der F.________ AG ohne einen Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit erbringen zu müssen (pag. 69, Z. 49 ff. vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Auch betreffend den Warenbestellungen bei der K.________ AG, welche gemäss dem Beschuldigten auch vor der Restauranteröffnung erfolgt sind (pag.150, Z. 295), ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte oder seine Partnerin einen Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit hätten erbringen müssen.