Dass sie das Schreiben den anderen Gläubigern nicht gezeigt hatten, führt nicht zwingend zur Annahme, dass es nachträglich nur für den Gebrauch bei der L.________ angefertigt worden ist. So gab es für den Beschuldigten nämlich gar keinen Grund, den anderen Gläubigern das Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 zu zeigen. Wie aus