Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte und seine Partnerin erst nach Mitte Juni 2014 bei der L.________ waren. Es muss jedenfalls zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitpunkt das Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 noch nicht vorgelegen hatte und das Schreiben der E.________ AG damit der einzige vorhandene Beleg war. Dass sie das Schreiben den anderen Gläubigern nicht gezeigt hatten, führt nicht zwingend zur Annahme, dass es nachträglich nur für den Gebrauch bei der L.________ angefertigt worden ist.