12.5 Fest steht, dass der Beschuldigte und seine Partnerin der L.________ einen Beleg über ihre Zahlungsfähigkeit vorlegen mussten, da ein Überziehen des Kontos sonst kaum in Frage gekommen wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Beschuldigte und seine Partnerin zur L.________ gingen. Angeklagt ist ein Tatzeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte und seine Partnerin erst nach Mitte Juni 2014 bei der L.___