647, Z. 42 ff.) gerechnet hatte. Die ursprünglichen CHF 250‘000.00 waren damit bereits Monate vor Eröffnung des Strafverfahrens nicht mehr der massgebende Betrag, weshalb die Nichterwähnung der Kassenobligationen in seinen Einvernahmen bei der Polizei auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar ist und seine Version nicht von vorneherein unglaubhaft macht. 12.5 Fest steht, dass der Beschuldigte und seine Partnerin der L.________ einen Beleg über ihre Zahlungsfähigkeit vorlegen mussten, da ein Überziehen des Kontos sonst kaum in Frage gekommen wäre.