So ist im Rahmen der Aussagewürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass auch seine Lebenspartnerin unter Verdacht stand. Es gab keinen Grund für den Beschuldigten von sich aus die Kassenobligationen sowie deren ursprünglichen Betrag zu erwähnen und damit ein weiteres falsches Dokument ins Spiel zu bringen. Damit hätte er seine Partnerin noch mehr belastet. Dass der Beschuldigte Hemmungen hatte, seine Partnerin zu beschuldigen, zeigt gerade seine tatnächste Einvernahme (pag. 135, Z. 25, 27, 40 f.; vgl. aber auch pag. 150, Z. 284 f.).