Mit Blick auf den angeklagten Tatzeitraum (1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014) scheint auch die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass das Schreiben der E.________ AG später erstellt und zurückdatiert worden ist. 12.4 Es trifft zu, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an die ganze Geschichte erzählt hat. Allerdings wurde er auch nicht danach gefragt und es bestand keine Notwendigkeit, auf die Kassenobligationen oder das Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 hinzuweisen. So ist im Rahmen der Aussagewürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass auch seine Lebenspartnerin unter Verdacht stand.