Diesen Schluss zieht sie aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Kassenobligationen sowie das Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 weder von Anfang an in seinen Einvernahmen noch gegenüber Q.________, der Verpächterin des Restaurants, erwähnt hatte. Dies wäre aber nach Ansicht der Vorinstanz zu erwarten gewesen, wenn er an die Existenz dieses Geldes und die Echtheit des Schreibens der E.________ AG geglaubt hätte. Mit Blick auf den angeklagten Tatzeitraum (1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014) scheint auch die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass das Schreiben der E.______