15 vember 2013, erst nachträglich erstellt worden und der Beschuldigte habe von Anfang an gewusst, dass es eine Fälschung gewesen ist. Sollte das Datum vom 26. November 2013 stimmen, würde das die Version des Beschuldigten stützen. Die Vorinstanz geht davon aus, es sei erst später erstellt worden im Zusammenhang mit dem Vorgehen bei der L.________. Diesen Schluss zieht sie aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Kassenobligationen sowie das Schreiben der E.___