Es ist nachvollziehbar, dass sich der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte für die Hauptverhandlung vorbereitete und die Gelegenheit nutzte, die ganze Geschichte aus seiner Sicht zu erzählen. 12.3 Das Beweisergebnis hängt letztlich wesentlich davon ab, ob man die Version des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung als Ausgangspunkt nimmt oder davon ausgeht, es handle sich um eine nachträgliche Anpassung. Die Beantwortung dieser Frage hängt massgeblich davon ab, ob davon ausgegangen werden muss, das Schreiben der E.________ AG sei, entgegen der Datierung vom 26. No-