Auch die Auszahlung dieses Restbetrages verzögerte sich aber. Der Beschuldigte fing an zu zweifeln und verlangte bei seiner Partnerin Beweise, die ihm in Form des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 vorgelegt worden sind. 12.2 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wird auch dadurch bestätigt, dass die früheren gleichen oder ähnlichen Aussagen, obwohl sie teilweise in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt sind, diese zeitliche Abfolge bestätigen (vgl. pag. 145, Z. 97 f. oder pag. 152, Z. 375 f.).