647, Z. 24 f.). Damit wies er erneut auf diese Problematik hin, weshalb sich auch in dieser Hinsicht keine Widersprüche feststellen lassen. Seine an der Hauptverhandlung gemachten Aussagen scheinen jedenfalls mit Blick auf den Inhalt seiner früheren Aussagen nicht unglaubhaft. Es handelt sich bei den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung eher um eine chronologische Zusammenfassung dessen, was sich bereits aus seinen früheren Aussagen ergibt: Er rechnete mit Geld von seiner Partnerin, welches aus einer Erbschaft ihres Vaters gestammt und ursprünglich ungefähr CHF 250‘000.00 betragen habe.