Schliesslich habe der Beschuldigte ja zu Beginn der Einvernahme ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass das Schreiben der D.________ stimme. Folglich habe er mit der Freischaltung und damit Gutschrift des Geldes (CHF 113‘000.00) gerechnet (vgl. pag. 755). Mit dem Geld rechnen bedeutet nun aber nicht, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Restauranteröffnung im April 2014 und der Warenbestellungen im Februar und März 2014 davon ausgegangen ist, dass Geld sei bereits auf dem Konto verfügbar.