136, Z. 121). 11.2 Nach Ansicht der Kammer geht bereits aus diesen Aussagen hervor, dass der Beschuldigte mit dem Geld seiner Partnerin aus der Erbschaft ihres Vaters gerechnet hat. Er gibt nicht an, sein erwartetes Pensionskassengeld sei das einzige Startkapital gewesen. Dieses schien ihm eher als weitere Sicherheit zu dienen. Die Vorinstanz führt aus, der Beschuldigte hätte sich doch gar nicht fragen müssen, ob das Geld von H.________ komme und was er machen würde, wenn es nicht käme. Schliesslich habe der Beschuldigte ja zu Beginn der Einvernahme ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass das Schreiben der D.________ stimme.