11. Aussagewürdigung durch die Kammer 11.1 Nachdem der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2014 die Aussage verweigerte, weil er seine Anwältin, Frau R.________, bei der Einvernahme dabei haben wollte (pag. 132), führte er am 26. September 2014 bei der Polizei aus, er habe das Schreiben der D.________ nicht verfasst. Er sei auch davon ausgegangen, dass es stimme (pag. 134, Z. 19 ff.). Auf Nachfrage gab er schliesslich an, dass es ihm von seiner Partnerin (H.________) vorgelegt worden sei (pag. 134, Z. 27).