Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz einen Sachverhalt beurteilte, der gar nicht angeklagt war und daraus Schlüsse zog, welche den Ausgang des Verfahrens beeinflussten. Auch in dieser Konstellation liegt daher eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Art. 9 StPO), zumal dem Beschuldigten zu diesem Punkt nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde und der Schutz seiner Verteidigungsrechte nicht gewährleistet war. Entsprechend der Anklageschrift darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Dokumente (mit)gefälscht hat.