und kam in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte die Dokumente nicht nur verwendet, sondern auch gefälscht hatte. Dies hatte Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte von den Fälschungen gewusst hatte und spielte damit auch bei der Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu