10. Verletzung des Anklagegrundsatzes Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (vgl. Anklagesachverhalte B. Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.3; pag. 521,) einzig vorgeworfen, er habe die gefälschten Dokumente verwendet. Als Urheberin der Fälschungen ist einzig H.________ angeklagt. Die Vorinstanz nahm damit in bewusster Abweichung zur Anklageschrift (vgl. pag. 771) einen neuen Sachverhalt an und kam in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte die Dokumente nicht nur verwendet, sondern auch gefälscht hatte.