Folglich sei er kein Opfer der Intrigen seiner Ehefrau gewesen. Entsprechend habe er auch gewusst, dass die Angaben von H.________ bezüglich ihrer angeblich gespaltenen Persönlichkeit und daraus folgenden Amnesie nicht stimmen würden (pag. 761). Ausgehend davon steht für die Vorinstanz auch fest, dass der Beschuldigte die F.________ AG, die G.________ AG sowie die K.________ AG mittels gefälschten Dokumenten über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hatte bzw. versucht hatte die L.________ zur Auszahlung von Geld zu bringen (vgl. Anklageschrift, pag. 519 ff.).