Dazu passe auch der Umstand, dass dieses Schreiben nur einmal bei der L.________ eingesetzt worden sei, um zu versuchen ein Konto des Beschuldigten um CHF 5‘000.00 zu überziehen. Bezüglich der anderen Gläubiger sei das Schreiben der D.________ oder andere Mittel verwendet worden, um (künftige) Zahlungsfähigkeit zu suggerieren. Die Vorinstanz nimmt damit an, der Beschuldigte habe die gefälschten Dokumente nicht nur verwendet, sondern auch gefälscht, womit er zumindest gewusst habe, dass die Schreiben nicht echt seien. Folglich sei er kein Opfer der Intrigen seiner Ehefrau gewesen.