760 f.). Die Vorinstanz stellte fest, dass das Schreiben der D.________ zwei sehr unterschiedliche Unterschriften trage, wobei die linke Unterschrift derjenigen des Beschuldigten ähnlich sehe. Die Unterschrift auf dem gefälschten Schreiben passe ebenfalls zur Handschrift des Beschuldigten, jedoch eher nicht zur Handschrift von H.________. Die Vorinstanz weist auch noch auf weitere Unterschiede in der Art der Schreiben hin. Da das Schreiben der E.________ AG insgesamt professioneller wirke, müsse es später erstellt worden sein. Dazu passe auch der Umstand, dass dieses Schreiben nur einmal bei der L.______