Der Beschuldigte und H.________ rechneten für die Eröffnung des Restaurants (einzig) mit dem BVG-Geld des Beschuldigten von ca. CHF 60‘000.00, welches dieser nach der Scheidung (Termin: 21. Januar 2014) von seiner damaligen Frau hätte erhalten sollen. Weil sich die Auszahlung dieses Geldes verzögerte (die Scheidung konnte erst am 21. August 2014 vollzogen und das Geld am 6. Oktober