Dies liegt nach Ansicht der Vorinstanz daran, dass der Beschuldigte nunmehr nach den Befragungen mit den entsprechenden Hinweisen gewusst habe, dass diese Ausrede nichts mehr tauge, zumal der Betrag an Pensionskassengeld aus der Scheidung ohnehin nicht gereicht hätte, um ein Restaurant zu eröffnen und während der ersten Monate zu betreiben. Die Aussagen seien folglich laufend angepasst worden (vgl. zum Ganzen: pag. 753 ff. auch mit Hinweisen zu den zitierten Aussagen). Die Vorinstanz verwies zudem auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen (pag. 757 f.) und kam zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: 9.2 Der Beschuldigte und H.___