(Verpächterin) zeigten, sei aber nur das BVG-Geld Thema gewesen. Q.________ sei auch kein Beleg betreffend Zahlungsfähigkeit vorgehalten worden. Dies wäre nach Ansicht der Vorinstanz aber der Fall gewesen, wenn es dieses Schreiben der E.________ AG schon damals gegeben hätte bzw. davon ausgegangen wäre, dass dieses Geld existiert. Der Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung auch nicht mehr erwähnt, dass das Geld wegen des Geldwäschereigesetzes blockiert gewesen sei. An der staatsanwaltlichen Einvernahme sei das Pensionskassengeld aus der Scheidung plötzlich kein Thema mehr gewesen.