__ Geld erhältlich zu machen. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diese Geschichte von Anfang an so erzählt hätte, wenn H.________ sie ihm tatsächlich so geschildert und er daran geglaubt hätte. Insbesondere hätte der Beschuldigte die Kassenobligationen auch bereits gegenüber der Verpächterin des Restaurants bzw. gegenüber den anderen Gläubigern erwähnt und das Schreiben der E.________ AG vorgewiesen, wenn er mit diesem Geld gerechnet hätte. Wie die Aussagen von H.________ und Q.________ (Verpächterin) zeigten, sei aber nur das BVG-Geld Thema gewesen.