8 sen. Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme habe der Beschuldigte nach entsprechendem Vorhalt der Aussagen von P.________, F.________ AG, bestätigt, die Geschichte zu kennen, wonach H.________ über CHF 250‘000.00 verfüge, jedoch ihre Schwester die Vollmacht über dieses Geld habe und noch etwa CHF 100‘000.00 vorhanden seien, dieses Geld aber wegen des Geldwäschereigesetzes bei der Post blockiert sei.