Er habe denn auch drei Jahre Zeit gehabt, um sich mittels der bzw. um die objektiven Beweismittel herum für seine in Frage stehenden Handlungen eine Geschichte zu Recht zu biegen. So stimmten die an der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten bezüglich Finanzierung des Restaurants auch nicht mit den Aussagen früherer Einvernahmen überein (vgl. Aussagewürdigung pag. 753 ff.). Der Beschuldigte habe die Kassenobligationen im ursprünglichen Betrag von rund CHF 250‘000.00 in den polizeilichen Einvernahmen noch nicht erwähnt. Es sei nur von seinem Pensionskassengeld und den rund CHF 113‘000.00 die Rede gewe-