9. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz 9.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Urteil nicht auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ab. Sie kommt zum Schluss, dass es sich um an den Ermittlungsstand angepasste Aussagen gehandelt hat. Dies zeige insbesondere das flüssige, ohne Sprünge und ohne viele Details, mithin karge Vortragen seiner Geschichte. Er habe nach Vorhalt des ersten Vorwurfs weit ausgeholt und in einem Schwall erklärt, wie es zur Übernahme des Restaurants gekommen sei.