Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob diese Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind und ob bzw. allenfalls welche Umstände vorliegen, die seine Geschichte bestätigen. Dabei sind die objektiven Beweismittel (gefälschte Dokumente, edierte Unterlagen bei der O.________, E.________, L.________, diversen Quittungen und Scheidungsakten) sowie insbesondere die früheren Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen von H.________ sowie der Straf- und/oder Zivilkläger zu würdigen.