205 f. sowie pag. 10 und pag. 150 Z. 273 ff.). Ebenso ist unbestritten und erstellt, dass H.________ nicht über diese finanziellen Mittel verfügte und auch der Beschuldigte im Zeitpunkt der Eröffnung und des Betriebs des Restaurants kein 6 Vermögen hatte, auf das er zugreifen konnte. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind.