ein Schreiben von der D.________ AG vom 12. Juni 2014, worin die Freischaltung von CHF 113‘736.15 (Restbetrag aus frei werdenden Kassenobligationen [Anmerkung der Kammer]) auf das Konto von H.________ bestätigt wird (pag. 73) sowie den Abriss eines Einzahlungsscheins der C.________ AG über die Bezahlung eines Betrages von CHF 17‘799.00 am 17. Juli 2014 (pag. 42). Nicht bestritten und aufgrund der Ermittlungsergebnisse erwiesen ist, dass es sich bei den vorerwähnten Dokumenten um Fälschungen handelt. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 738 mit Verweis auf pag. 19 f. und pag. 205 f. sowie pag.