Damit hätten die beiden in Mittäterschaft verschiedenen Gläubigern (Getränke- und Warenlieferanten, L.________) vorgetäuscht, über finanzielle Mittel zu verfügen und hätten so auf Rechnung Waren und Leistungen erhalten (pag. 519 ff.) bzw. versucht durch Überziehen des Kontos Bargeld erhältlich zu machen. In einem Fall hätten sie dem Gläubiger (G.________ AG) vorgetäuscht, die Zahlung für den Kauf des Autos getätigt zu haben.