SR 312.0]). Gleiches gilt für den Zivilpunkt. Trotz 5 Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch ist der Zivilpunkt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht mehr zu beurteilen, da sich der Beschuldigte den Zivilklagen unterzieht bzw. die Forderungen anerkennt (vgl. pag. 1012). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.