6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, den Sanktionenpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge zu überprüfen. Der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs sowie der Anschuldigung des versuchten Betrugs unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 1/5 an den Kanton (B. I) und der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (B. II., Ziffer 3) sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).