1. zu einer angemessenen Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer angemessenen Verbindungsbusse; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz. III. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.