unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. Gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 29.12.2016 in AB.________(Ort) durch Führen eines Fahrzeuges mit vereisten / angelaufenen Front- und Seitenscheiben, sei A.________, vgt. zu verurteilen