Die Straf- und Zivilkläger liessen sich nicht vernehmen. Entsprechend Ankündigung in der Verfügung vom 12. April 2019 gilt ihr Stillschweigen als Einverständnis (pag. 858 und 869). Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ordnete der Präsident die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 869). Am 3. Juli 2019 reichte der amtliche Verteidiger nach einmaliger Fristerstreckung eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 991 ff.). Mit Verfügung vom 8. August 2019 wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerinnen keine Stellungnahme eingereicht haben. Der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt (pag. 1011).