3. Schriftliches Verfahren Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. März 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 856). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 858). Mit Verfügung vom 12. April 2019 nahm der Präsident die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 858). Am 6. Mai 2019 erklärte der amtliche Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten das Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 866). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich nicht vernehmen.