__ AG sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. der M.________ (vgl. B Ziffer II. 2.); der groben Verkehrsregelverletzung begangen am 29. Dezember 2016 in AB.________(Ort) durch Führen eines Fahrzeugs mit vereisten / angelaufenen Front- und Seitenscheiben (vgl. B Ziffer II. 3). A.________ wurde aufgrund dieser Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.